Siehe Absatz 2.2.52.1.8 des ADN:

"Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung fr ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgefhrt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zustndigen Behrde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Befrderungsbedingungen enthalten. [...]"

Diese BAM-Nr. reprsentiert die Sammeleintragung an sich, unter der Voraussetzung, dass das organische Peroxid zustzlich tzende Eigenschaften im Sinne des ADN aufweist. Dieser Eintragung wurde nach Absatz 4.1.7.1.4 Buchstabe c) des ADR die Verpackungsmethode OP7 zugeordnet.